LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2009
16 Sa 582/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TV (Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO) § 5; TV (Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO) § 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2185/08

Günstigkeitsprinzip bei Abschluss eines Firmentarifvertrages und individualrechtlich vereinbarter Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbandes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 582/09

DRsp Nr. 2010/1883

Günstigkeitsprinzip bei Abschluss eines Firmentarifvertrages und individualrechtlich vereinbarter Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbandes

Im Verhältnis zwischen einem normativ wirkenden Tarifvertrag und individualrechtlich vereinbarter Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gilt nicht das Ablösungsprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.04.2009 - 3 Ca 2185/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Für die Klägerin zu 1.:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.