1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.04.2009 - 3 Ca 2185/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
Für die Klägerin zu 1.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
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