(Von der gesonderten Darstellung des Sachverhaltes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.)
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners hatte in der Sache keinen Erfolg.
Die Anträge waren zulässig, wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat. Insoweit wird auf die Gründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Beschwerdeführer greifen dieses nicht an.
Die Anfechtung greift durch, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung während des Wahlverfahrens (vgl. dazu Fitting 21. Aufl. § 19 BetrVG Rn 23) nicht erfolgt ist.
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