Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks; seine Aufgabe besteht u.a. darin, von den tarifunterworfenen Arbeitgebern Beiträge für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaubsentgelt sowie Urlaubsgeld und Zusatzversorgung einzuziehen. In diesem Zusammenhang sind die tarifunterworfenen Arbeitgeber dem Kläger monatlich sowohl zur Erteilung der zur Berechnung der Beitragszahlungen erforderlichen Auskünfte wie zur Beitragszahlung verpflichtet.
Der Beklagte unterhält einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz in ...
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