LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2020
4 Sa 1283/19
Normen:
MTV Metall- und Elektroindustrie NRW § 25; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1144/19

Gültigkeit der konstitutiven Verweisungsklausel zum Tarifvertrag auch nach Austritt des ArbeitnehmersFreistellungsanspruch von Arbeitstagen für Neuverträge ab 01.01.2002AGB-Recht als Prüfmaßstab für Arbeitsverträge

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1283/19

DRsp Nr. 2020/17338

Gültigkeit der konstitutiven Verweisungsklausel zum Tarifvertrag auch nach Austritt des Arbeitnehmers Freistellungsanspruch von Arbeitstagen für Neuverträge ab 01.01.2002 AGB-Recht als Prüfmaßstab für Arbeitsverträge

Parallelverfahren zu 4 Sa 1285/19

Sollen Gewerkschaftsmitglieder und Außenseiter unterschiedlich behandelt werden, muss dies durch eine entsprechende Differenzierungsklausel im Tarifvertrag geregelt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 - 1 Ca 1144/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Metall- und Elektroindustrie NRW § 25; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen für das Jahr 2019.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2002 als Produktionsmitarbeiter gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von ca. 3.000,00 € beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden. Er war und ist - auch im Jahr 2019 - ausschließlich in Wechselschicht tätig. Die Beklagte produziert im Bereich Kanalguss und beschäftigt - Stand 01.04.2019 - 134 Arbeitnehmer (davon 3 in der Altersteilzeit-Freizeitphase). In der Regel wird bei ihr zweischichtig in der Fünf-Tage-Woche gearbeitet, bei Bedarf zusätzlich in Nachtschicht und samstags.