LAG Köln - Urteil vom 11.04.2011
2 Sa 1420/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3800/09

Gruppenbildung bei der Sozialauswahl zur Vermeidung eines Versetzungskarussels; betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 1420/10

DRsp Nr. 2011/11113

Gruppenbildung bei der Sozialauswahl zur Vermeidung eines Versetzungskarussels; betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

Die Grundsätze der Gruppenbildung, die die Betriebsparteien der Sozialauswahl zu Grunde legen, müssen nicht dezidiert im Interessenausgleich niedergelegt sein. In einer Krisensituation ist die Vermeidung eines Versetzungskarussels ein sachlicher Grund, die Vergleichbarkeit von Mitarbeitern verschiedener Abteilungen abzulehnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.05.2010 - 3 Ca 3800/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 27.03.2009 zum 31.10.2009 aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste. Weiterhin stellt der Kläger einen Auflösungsantrag.