Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die volle von einer Gruppen-Unfallversicherung an sie ausgezahlte Summe an den klagenden Arbeitnehmer abzuführen.
Der Kläger war vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt. Aufgrund eines Freizeitunfalls war er ab dem 9. August 1991 für die Dauer von mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Die durch die Entgeltfortzahlung bedingten Aufwendungen der Beklagten betrugen 9.787,95 DM. Die Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten erstattete der Beklagten hierauf 4.736,47 DM.
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