LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2003
7 Sa 2017/02
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 584
ZInsO 2003, 820
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1104/02 - 28.08.2002,

Grundsozialplan, Ausführungssozialplan, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Arbeitsplatzverlust, wirtschaftlicher Nachteil

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 2017/02

DRsp Nr. 2003/9525

Grundsozialplan, Ausführungssozialplan, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Arbeitsplatzverlust, wirtschaftlicher Nachteil

»1. Ein Grundsozialplan, der ausschließlich das Abfindungsvolumen und nicht zugleich die Verteilungsgrundsätze festlegt und der nachfolgende Ausführungssozialplan, der diese Verteilungsgrundsätze nachholt, bilden eine Einheit; die Grundsätze der ablösenden Betriebsvereinbarung finden hierauf keine Anwendung. 2. Es verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn ein Sozialplan Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausnimmt, die zu einem festgelegten Stichtag vor Abschluss des Grundsozialplans ohne zeitliche Beschränkung EU-Rente beziehen und deren Arbeitsverhältnis allein aus diesem Grunde ruht. Die Feststellung der Betriebspartner, dass die Betriebsänderung bei diesen Arbeitnehmern trotz des verursachten Arbeitsplatzverlustes keinen wirtschaftlichen Nachteil hervorruft, ist nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch aus dem Sozialplan vom 16.11.2001 und dem Ausführungssozialplan vom 11.02.2002 herleiten kann.