I. Die Parteien streiten, soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse, über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Paginierung der über ihn geführten Personalakte.
Der 1954 geborene Kläger ist seit November 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigt. Im März 2004 stellte er bei Einsicht in seine Personalakte fest, dass sich zwischen zwei Zwischenzeugnissen vom 8. und 9. November 2000 ein persönlicher Vermerk des Personalleiters befand. Die Beklagte hatte den Kläger vor Aufnahme dieses Vermerks in die Personalakte nicht angehört. Außerdem stellte der Kläger fest, dass die in der Personalakte befindlichen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, die Personalakte zu paginieren.
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