BAG - Beschluß vom 23.01.2007
9 AZN 792/06
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
AuR 2007, 146
BAGE 121, 52
BAGE 218, 52
NJW 2007, 1165
NZA 2008, 376
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 665/05

Grundsatzbeschwerde; Konkretheit der Formulierung

BAG, Beschluß vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 9 AZN 792/06

DRsp Nr. 2007/6818

Grundsatzbeschwerde; Konkretheit der Formulierung

»Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt im Einzelfall eine differenzierte Formulierung nicht aus. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft.«

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten, soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse, über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Paginierung der über ihn geführten Personalakte.

Der 1954 geborene Kläger ist seit November 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigt. Im März 2004 stellte er bei Einsicht in seine Personalakte fest, dass sich zwischen zwei Zwischenzeugnissen vom 8. und 9. November 2000 ein persönlicher Vermerk des Personalleiters befand. Die Beklagte hatte den Kläger vor Aufnahme dieses Vermerks in die Personalakte nicht angehört. Außerdem stellte der Kläger fest, dass die in der Personalakte befindlichen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, die Personalakte zu paginieren.