LAG Köln - Beschluss vom 24.06.2022
9 TaBV 52/21
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 208/20

Grundsatz der vertrauensvollen ZusammenarbeitBestimmtheitsgrundsatz im BeschlussverfahrenErforderlichkeit eines Laptops für die mobile BetriebsratsarbeitAnforderungen an Haupt- und Hilfsantrag im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenAuswahlrecht des Arbeitgebers für erforderliche Sachmittel des BetriebsratsReichweite und Inhalt des Grundsatzes Ne ultra petitum (§ 308 Abs. 1 ZPO)Heilung eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2022 - Aktenzeichen 9 TaBV 52/21

DRsp Nr. 2022/13532

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Bestimmtheitsgrundsatz im Beschlussverfahren Erforderlichkeit eines Laptops für die mobile Betriebsratsarbeit Anforderungen an Haupt- und Hilfsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Auswahlrecht des Arbeitgebers für erforderliche Sachmittel des Betriebsrats Reichweite und Inhalt des Grundsatzes "Ne ultra petitum" (§ 308 Abs. 1 ZPO) Heilung eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz

1. Nachdem § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, kann die Verweigerung eines Laptops für mobile Betriebsratsarbeit seitens des Arbeitgebers regelmäßig nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, der Betriebsrat müsse seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen (im Anschluss an LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 34, juris).