LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2022
7 Sa 661/21
Normen:
TVöD -V/VKA § 12 Abs. 2 S. 2; TVöD -V/VKA § 38 Abs. 5 S. 2; TVöD -NRW § 11a Vorbem. Nr. 5; TVöD -NRW § 11a Anhang EG 6-7;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3151/20

Grundsatz der Spezialität bei Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- und LandesebeneBestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungSelbstständigkeit als tarifliches Tätigkeitsmerkmal

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 661/21

DRsp Nr. 2022/13841

Grundsatz der Spezialität bei Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- und Landesebene Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Selbstständigkeit als tarifliches Tätigkeitsmerkmal

1. Eine Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- und Landesebene, die von den gleichen Tarifpartnern abgeschlossen wurden, wird nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst, daher geht der TVöD -NRW dem TVöD -V (VKA) vor.2. Das Merkmal "Baumkontrolle" im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD -NRW erfasst nicht nur solche, die vom Boden aus durchgeführt werden.3. Für das Erfüllen des Merkmals "Baumkontrolle" im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD -NRW genügt im Rahmen einer - hier vorliegenden - Gesamttätigkeit ein rechtserhebliches Ausmaß.

1. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.