LAG Köln - Urteil vom 11.08.2011
7 Sa 1374/10
Normen:
BGB § 139; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1306/10

Grundsatz der Rechtsquellenklarheit; Ersatzansprüche bei Verletzung der Standortsicherungszusage

LAG Köln, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1374/10

DRsp Nr. 2012/19516

Grundsatz der Rechtsquellenklarheit; Ersatzansprüche bei Verletzung der Standortsicherungszusage

- Parallelsache zu 7 Sa 125/11 -

1. Das vom BAG entwickelte Gebot der Rechtsquellenklarheit gilt für kollektive arbeitsrechtliche Normenverträge, die normative Regelungen enthalten, durch welche der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll. Es gilt nicht für schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien und/oder betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorganen, welche Rechte und Pflichten nur für und gegen die vertragsschließende Parteien selbst begründen. 2. Auf einen Tarifvertrag mit normativen Regeln über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ist § 139 BGB grundsätzlich nicht anwendbar, es sei denn, dass der für sich betrachtet rechtswirksame Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr ergäbe. 3. Zu möglichen individuellen Ersatzansprüchen einzelner Arbeitnehmer, wenn eine im Gegenzug zu einem zehnprozentigen Entgeltverzicht abgegebene Standortsicherungszusage nicht für die volle zugesagte Frist eingehalten wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.10.2010 in Sachen 2 Ca 1306/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand