BAG - Urteil vom 23.01.1996
9 AZR 600/93
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 4, § 64 Abs. 6, § 69 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 1, 2, §§ 156, 551, 564 Abs. 2, § 565 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 82, 74
BB 1996, 1564
BB 1996, 1843
DB 1996, 2036
NJW 1996, 2749
NZA 1996, 838
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 350/86
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 01. Juli 1993 - 7 (10) Sa 286/89 -,

Grundsatz der mündlichen Verhandlung

BAG, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 600/93

DRsp Nr. 1996/28419

Grundsatz der mündlichen Verhandlung

»1. Stellt das Berufungsgericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit eines richterlichen Hinweises fest, ist es zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO verpflichtet. 2. Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß ohne mündliche Verhandlung das Gericht keine Entscheidung erlassen und Entscheidungsgrundlage nur der Prozeßstoff sein darf, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 3. Wird ohne Zustimmung der Parteien vom Berufungsgericht in einem gesetzlich nicht vorgesehenen schriftlichen Verfahren sechs Monate nach Schluß der mündlichen Verhandlung beraten und eine Entscheidung verkündet, kann die Revision darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes beruht.«

Normenkette:

ArbGG § 60 Abs. 4, § 64 Abs. 6, § 69 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 1, 2, §§ 156, 551, 564 Abs. 2, § 565 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet ist.