LAG Hamm - Urteil vom 08.05.2013
5 Sa 985/12
Normen:
Art. 33 II GG;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 241/12

Grundsatz der Bestenauslese

LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 985/12

DRsp Nr. 2013/23671

Grundsatz der Bestenauslese

Ausschluss von Versetzungsbewerbern für Einstellungsverfahren - Lehrer -

Das Verfahren des beklagten Landes bei der Einstellung von Lehrkräften im Rahmen sog. schulscharfer Ausschreibungen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Das beklagte Land war berechtigt, den Bewerberkreis auf solche Bewerber zu beschränken, die sich noch nicht in einem Dienstverhältnis als Lehrer zu dem beklagten Land befunden haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.06.2012 - 1 Ca 241/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 33 II GG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kläger in einem Stellenbesetzungsverfahren zuzulassen ist.

Der Kläger ist am 04.08.1960 geboren. Er besitzt keine reguläre Lehrbefähigung. Seit dem 01.02.2006 ist als sogenannter "Seiteneinsteiger" als vollbeschäftigte Lehrkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der F1-Realschule in Rhaden beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 27.1.2006 (Bl. 5 f.d.A.). Die monatliche Bruttovergütung des Klägers belief sich zuletzt auf circa 4.300,- ¤.