BAG - Urteil vom 21.04.2009
3 AZR 471/07
Normen:
SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;
Fundstellen:
AP SGB VI § 159 Nr. 1
DB 2009, 2164
NZA 2009, 1376
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 906/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10477/04

Grundsätze für eine ergänzende Auslegung einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel; Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Berücksichtigung der infolge höherer Beitragszahlungen erhöhten gesetzlichen Rente

BAG, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 471/07

DRsp Nr. 2009/20690

Grundsätze für eine ergänzende Auslegung einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung mit "gespaltener Rentenformel"; Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Berücksichtigung der infolge höherer Beitragszahlungen erhöhten gesetzlichen Rente

Orientierungssätze: 1. Zahlreiche Versorgungsordnungen enthalten eine "gespaltene Rentenformel". Danach sind für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Leistungen vorgesehen als für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2. Die "gespaltene Rentenformel" trägt dem höheren Versorgungsbedarf Rechnung, der daraus resultiert, dass die Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belegt sind und dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen deshalb eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt. 3. Versorgungsordnungen mit einer "gespaltenen Rentenformel" sind durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 Euro im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen.