LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2007
8 Sa 1119/06
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 ca 34/06

Grundgehalt als Bemessungsgrundlage einer Witwenpension - Privatnutzung eines Dienstwagens und Bezahlung des Golfclubbeitrages sowie Mietzahlung für Appartement kein pensionsfähiges Einkommen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1119/06

DRsp Nr. 2007/18084

Grundgehalt als Bemessungsgrundlage einer Witwenpension - Privatnutzung eines Dienstwagens und Bezahlung des Golfclubbeitrages sowie Mietzahlung für Appartement kein pensionsfähiges Einkommen

»Die Privatnutzung eines Dienstwagens, die Bezahlung des Golfclubbeitrages und der Miete eines Appartements gehören nicht zum "Grundgehalt" i.S. der Pensionsordnung.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage der Witwenpension, die die Beklagte an die Klägerin als die Witwe eines bei ihr beschäftigten Angestellten nach ihrem Pensionsplan zu zahlen hat.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für die Bemessung der Witwenpension nicht nur das Grundgehalt, das ihr verstorbener Ehemann bei der Beklagten erzielte zu berücksichtigen sei, sondern weitere von der Beklagten regelmäßig erbrachten Leistungen, nämlich: die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs, der Jahresbeitrag für einen deutschen Golfclub und der Zuschuss zu einem Luxusappartement in einer Golfclubanlage am amerikanischen Firmensitz der Muttergesellschaft der Beklagten.