Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage der Witwenpension, die die Beklagte an die Klägerin als die Witwe eines bei ihr beschäftigten Angestellten nach ihrem Pensionsplan zu zahlen hat.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für die Bemessung der Witwenpension nicht nur das Grundgehalt, das ihr verstorbener Ehemann bei der Beklagten erzielte zu berücksichtigen sei, sondern weitere von der Beklagten regelmäßig erbrachten Leistungen, nämlich: die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs, der Jahresbeitrag für einen deutschen Golfclub und der Zuschuss zu einem Luxusappartement in einer Golfclubanlage am amerikanischen Firmensitz der Muttergesellschaft der Beklagten.
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