ArbG Schwerin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1704/19
Großer Einschätzungsspielraum der TarifparteienZulässige Differenzierung bei der Zahlung von Nachtzuschlägen in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitKein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlichen hohen Zuschlägen für NachtarbeitZulässigkeit höherer Nachtzuschläge (hier 60%) bei Mitabgeltung von Mehrarbeitsstunden
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 136/20
DRsp Nr. 2021/13438
Großer Einschätzungsspielraum der TarifparteienZulässige Differenzierung bei der Zahlung von Nachtzuschlägen in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitKein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlichen hohen Zuschlägen für NachtarbeitZulässigkeit höherer Nachtzuschläge (hier 60%) bei Mitabgeltung von Mehrarbeitsstunden
1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind.2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.
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