LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2016
3 Sa 88/16
Normen:
BGB § 670 analog;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1227/15

Grobfahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls mit betrieblich genutztem PrivatfahrzeugUnbegründete Klage auf Aufwendungsersatz bei unzureichenden Darlegungen zur Verringerung des Verschuldensgrades

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 88/16

DRsp Nr. 2016/15754

Grobfahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls mit betrieblich genutztem Privatfahrzeug Unbegründete Klage auf Aufwendungsersatz bei unzureichenden Darlegungen zur Verringerung des Verschuldensgrades

1. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die während der Arbeitsleistung an Sachen der Arbeitnehmerin eintreten, besteht grundsätzlich nicht. 2. Entsprechend § 670 BGB haftet die Arbeitgeberin für Sachschäden der Arbeitnehmerin dann, wenn der Schaden im Betätigungsbereich der Arbeitgeberin entstanden ist; der Anspruch setzt voraus, dass der Schaden so ungewöhnlich ist, dass er durch das Arbeitsentgelt nicht als abgegolten anzusehen ist und auch nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. 3. Der Anspruch der Arbeitnehmerin ist ausgeschlossen, wenn sie infolge einer schuldhaften Handlungsweise ihr Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte. 4. Lässt das gesamte Schadensbild eines Verkehrsunfalls, den eine Postzustellerin mit ihrem betrieblich genutzten Privatfahrzeug verursacht hat, nur die Schlussfolgerung zu, dass die Arbeitnehmerin mit völlig unangepasster Geschwindigkeit nach links abgebogen und angesichts einer schwierigen Verkehrslage in besonderem Maße unachtsam gefahren ist und somit grob fahrlässig gehandelt hat, scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Arbeitgeberin aus.

1. 2.