LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2011
7 Sa 1677/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2012, 844
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 709/10

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unberechtigte Herausnahme eines psychisch kranken Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1677/10

DRsp Nr. 2012/362

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unberechtigte Herausnahme eines psychisch kranken Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl

Nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten überprüft werden. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eines Arbeitnehmers berechtigt die Betriebsparteien nicht, diesen unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kriterien aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass dem Kläger nicht gekündigt worden wäre, wenn den Betriebsparteien kein Auswahlfehler unterlaufen wäre, ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf einen Mitarbeiter zu berufen, auf den sich bereits ein anderer Mitarbeiter erfolgreich berufen hat.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.10.2011, 4 Ca 709/10, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die mit Schreiben vom 16.02.2010 zum 31.05.2010 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.