Die Parteien streiten über die Höhe einer Sondervergütung.
Die Klägerin ist seit 1.8.1997 beim Beklagten, der Altenpflegeheime betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. In § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist die monatliche Vergütung geregelt (sie betrug zuletzt DM 3.000,-- brutto = EURO 1.533,88) und in § 6 befindet sich eine Regelung über "sonstige betriebliche Leistungen" mit folgendem Wortlaut:
- Solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist und der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Dienste erbringt, erhält er jeweils am 30.6. und 30.11. des Jahres je ein halbes Monatsgehalt zusätzlich.
- Falls das Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Stichtagen weniger als ein halbes Jahr bestanden hat, werden die oben genannten Beträge anteilig berechnet.
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