BAG - Urteil vom 01.08.2007
10 AZR 493/06
Normen:
Bundesbesoldungsgesetz § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg (vom 16. Juni 2004) Art. 1 § 5 Abs. 1 ; RVO § 357 Abs. 3 ; Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (vom 23. Mai 1975) Art. VIII § 2 ;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 79
NZA-RR 2008, 105
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 419/05
ArbG Potsdam, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 537/05

Gratifikation/Sonderzahlung; Dienstordnungsangestellte

BAG, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 493/06

DRsp Nr. 2007/16341

Gratifikation/Sonderzahlung; Dienstordnungsangestellte

Orientierungssätze: 1. Ein Dienstordnungsangestellter einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung kann keine Leistungen beanspruchen, die über die für Landesbeamte geltenden hinausgehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. 2. Ist der Dienstordnungsangestellte gemäß seinem Dienstvertrag in eine Planstelle einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen, bedeutet dies nicht, dass er eine Sonderzahlung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu erhalten hat. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG, wonach zur Besoldung auch die jährlichen Sonderzahlungen gehören, schafft keine eigene Anspruchsgrundlage. Auch Landesbeamte werden in Besoldungsgruppen nach dem BBesG eingewiesen, wenn die Besoldungsgesetze der Länder keine eigenen Besoldungsgruppen geschaffen haben. 3. Selbst wenn eine Dienstordnung oder ein Dienstvertrag weitergehende Regelungen enthielten, wären diese gem. § 357 Abs. 3 RVO nichtig.

Normenkette:

Bundesbesoldungsgesetz § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg (vom 16. Juni 2004) Art. 1 § 5 Abs. 1 ; RVO § 357 Abs. 3 ; Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (vom 23. Mai 1975) Art. VIII § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer jährlichen Sonderzahlung.