BAG - Urteil vom 30.01.2002
10 AZR 359/01
Normen:
TVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 5 ; BGB §§ 133 151 818 Abs. 3 ; MTV Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg; TV Jubiläumszuwendung bei 10jähriger Beschäftigung im Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg;
Fundstellen:
AuA 2002, 230
NZA 2002, 815
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2797/00
ArbG Berlin, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 16543/00

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht; Betriebliche Übung; Gleichbehandlung - Tarifvertragliche Jubiläumszuwendung; Ablösung durch tarifliche Neuregelung; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 359/01

DRsp Nr. 2002/5169

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht; Betriebliche Übung; Gleichbehandlung - Tarifvertragliche Jubiläumszuwendung; Ablösung durch tarifliche Neuregelung; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Ein besonderer Tarifvertrag (hier: über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung bei 10jähriger Beschäftigung) wirkt nicht nach, wenn das Tarifwerk, zu dem der Tarifvertrag gehört, durch ein neues Tarifwerk abgelöst wird und die Auslegung des neuen Manteltarifvertrags ergibt, daß er Jubiläumszuwendungen selbst abschließend regelt. 2. Gewährt ein Arbeitgeber noch Leistungen entsprechend einem abgelösten Tarifvertrag, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er die fehlende Nachwirkung des Tarifvertrages erkannt hat, so können Arbeitnehmer nach Einstellung der Leistungen deren Weitergewährung weder aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung noch aus dem der Gleichbehandlung verlangen.

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 5 ; BGB §§ 133 151 818 Abs. 3 ; MTV Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg; TV Jubiläumszuwendung bei 10jähriger Beschäftigung im Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg;

Tatbestand: