Orientierungssätze:1. Ein besonderer Tarifvertrag (hier: über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung bei 10jähriger Beschäftigung) wirkt nicht nach, wenn das Tarifwerk, zu dem der Tarifvertrag gehört, durch ein neues Tarifwerk abgelöst wird und die Auslegung des neuen Manteltarifvertrags ergibt, daß er Jubiläumszuwendungen selbst abschließend regelt.2. Gewährt ein Arbeitgeber noch Leistungen entsprechend einem abgelösten Tarifvertrag, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er die fehlende Nachwirkung des Tarifvertrages erkannt hat, so können Arbeitnehmer nach Einstellung der Leistungen deren Weitergewährung weder aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung noch aus dem der Gleichbehandlung verlangen.
Normenkette:
TVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 5 ; BGB §§ 133 151 818 Abs. 3 ; MTV Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg; TV Jubiläumszuwendung bei 10jähriger Beschäftigung im Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg;
Tatbestand:
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