Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Jubiläumszuwendung und in diesem Zusammenhang über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Die 1942 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
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Jubiläumszuwendungen
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