BAG - Teilurteil vom 30.01.2002
10 AZR 8/01
Normen:
SGB IV IV Art. II § 15d ; SGB IV § 28p Abs. 11 ; BGB § 613a ; TVG §§ 3 4 ; ZPO §§ 256 259 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 639
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2774/99
ArbG Berlin, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 22298/99

Gratifikation/Sondervergütung; Schadensersatz; Tarifrecht: Öffentlicher Dienst; Urlaub; Zulage; Prozessrecht - Übernahme eines Arbeitnehmers durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß Art. II § 15 d SGB IV; Ansprüche auf jährliche Sonderzahlung, Urlaub und Ortsklassenzuschlag nach dem vor der Übernahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifrecht oder Ablösung dieses Tarifrechts durch den MTAng-BfA bei Übernahme? Culpa in contrahendo?

BAG, Teilurteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 8/01

DRsp Nr. 2002/5172

Gratifikation/Sondervergütung; Schadensersatz; Tarifrecht: Öffentlicher Dienst; Urlaub; Zulage; Prozessrecht - Übernahme eines Arbeitnehmers durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß Art. II § 15 d SGB IV; Ansprüche auf jährliche Sonderzahlung, Urlaub und Ortsklassenzuschlag nach dem vor der Übernahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifrecht oder Ablösung dieses Tarifrechts durch den MTAng-BfA bei Übernahme? Culpa in contrahendo?

Orientierungssätze: 1. Neue Tarifverträge im Sinn von Art. II § 15 d SGB IV sind auch die im Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei dem Rentenversicherungsträger nach ihrem persönlichen und fachlichen Geltungsbereich anwendbaren Tarifverträge, wenn der übernommene Arbeitnehmer an diese Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG gebunden ist. 2. Hat der Rentenversicherungsträger den Arbeitnehmer vor der Übernahme über die künftig einschlägigen Tarifverträge hinreichend informiert, kann dieser im Hinblick auf die Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

Normenkette:

SGB IV IV Art. II § 15d ; SGB IV § 28p Abs. 11 ; BGB § 613a ; TVG §§ 3 4 ; ZPO §§ 256 259 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand: