Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf übertarifliches Urlaubsgeld im Jahre 1996.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1964 als Lagerarbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien ist der Manteltarifvertrag für die Getränkeindustrie - außer Brauereien - Hessen anzuwenden. Am 9. Mai 1972 machte die Beklagte allen Mitarbeitern folgende schriftliche "Mitteilung":
"Betr.: Urlaubsgeld
Wie Ihnen bekannt ist, zahlt das Unternehmen schon seit einigen Jahren freiwillig ein zusätzliches Urlaubsgeld, das weit höher liegt als das den Tarifverträgen unserer Branche vereinbarte.
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