Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob dem Kläger für das Jahr 1993, in dem die Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 30.09.1993 weder an ihn nach an andere Arbeitnehmer eine Gratifikation zahlte, ein "13. Gehalt" gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 28.02.1989 (Bl. 7 d. A.) zusteht. Insoweit hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen DM 4.850,-- brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1994 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage in diesem Punkt durch Urteil vom 27.02.1995 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem "13. Gehalt" handele es sich um eine Gratifikation, die vertragsgemäß mit einem Freiwilligkeits- und Rückzahlungsvorbehalt versehen sei. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung für das Jahr 1993 bestehe deshalb nicht.
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