Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher aufgrund eigener Kündigung vom 12.02.2001 zum 31.03.2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, gegen den Einbehalt der im Jahre 2000 in zwei Raten gezahlten Gratifikationsleistung in Höhe eines Monatsgehalts von 4.700,-- DM brutto. Diesen Einbehalt stützt die Beklagte auf die in § 5 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, welche wie folgt lautet:
§ 5
Gratifikation
I. Der Arbeitnehmer erhält eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, die jeweils zur Hälfte am 30.06. und am 30.11. eines jeden Jahres zusammen mit dem dann fälligen Monatsgehalt ausgezahlt wird.
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