LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2016
L 13 SB 92/15
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; Anlage zu § 2 VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 1342/11

Grad der Behinderung und Zuerkennung Merkzeichen GMehrere Beeinträchtigungen am Leben in der GesellschaftAnhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwerbehindertenrechtVersorgungsmedizinische Grundsätze

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 92/15

DRsp Nr. 2017/2120

Grad der Behinderung und Zuerkennung Merkzeichen G Mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Versorgungsmedizinische Grundsätze

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen; nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist".