BAG - Urteil vom 25.10.2007
6 AZR 1045/06
Normen:
KSchG § 14 Abs. 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 14 KSchG 1969
ArbRB 2008,78
AuA 2008, 308
BB 2008, 228
DB 2008, 355
GmbHR 2008, 429
NJW 2008, 1018
NZA 2008, 168
NZG 2008, 193
ZInsO 2008, 165
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 196/06
ArbG Mainz, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 929/05

GmbH-Geschäftsführer; Kündigung - Ordentliche Kündigung; Geschäftsführer; ruhendes Arbeitsverhältnis neben Geschäftsführerdienstvertrag?

BAG, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 1045/06

DRsp Nr. 2008/368

GmbH-Geschäftsführer; Kündigung - Ordentliche Kündigung; Geschäftsführer; ruhendes Arbeitsverhältnis neben Geschäftsführerdienstvertrag?

Orientierungssätze: 1. Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt. 2. Behauptet der gekündigte Geschäftsführer, es hätten zwei schuldrechtliche Rechtsverhältnisse bestanden (Geschäftsführerdienstverhältnis und ruhendes Arbeitsverhältnis), hat er im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich dieses ergeben soll. 3. Der schuldrechtliche Vertrag des Geschäftsführers muss nicht mit der juristischen Person abgeschlossen werden, zu deren Organvertreter er bestellt werden soll. Wird ein bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, kann der mit der Konzernobergesellschaft abgeschlossene Arbeitsvertrag auch die Rechtsgrundlage für die Geschäftsführerbestellung bei der Tochtergesellschaft sein.

Normenkette:

KSchG § 14 Abs. 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier von der Beklagten ausgesprochener Kündigungen.