Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der am 26. Oktober 1950 geborene, verheiratete Kläger, der zunächst 50% und, aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2004, zuletzt noch 18% der Gesellschaftsanteile der Beklagten hielt, war seit 01. Juli 1995 bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Vertrages vom gleichen Tage, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 15 bis 17 d.A. Bezug genommen wird, als Geschäftsführer zu einer Monatsvergütung von zuletzt EUR 6.616,00 brutto tätig und als solcher ins Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss der Gesellschafter vom 18. März 2004 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass damit auch das Vertragsverhältnis beendet sei. Unter dem 20. August 2004 wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen.
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