LAG Hamm - Urteil vom 26.06.2009
13 Sa 1997/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 5; MTV Einzelhandel NRW § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1770/08

Gleichstellungsabrede bei Allgemeinverbindlichkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge

LAG Hamm, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1997/08

DRsp Nr. 2009/28494

Gleichstellungsabrede bei Allgemeinverbindlichkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge

War die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses tarifgebunden, ist als Regelfall davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin mit der vereinbarten Gleichstellungsklausel (dauerhaft) die nicht organisierten mit den organisierten Mitgliedern gleichstellen wollte; gegen eine solche Auslegung spricht nicht die Tatsache, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch allgemeinverbindlich waren, da nach der vorhersehbaren Beendigung der Laufzeit der Tarifverträge und damit auch der Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit die mit der Bezugnahme erfolgte Gleichstellungsabrede wieder zum Tragen kommen kann.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.11.2008 - 5 Ca 1770/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 5; MTV Einzelhandel NRW § 11 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Entgelterhöhungsansprüche sowie um die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze.

Der am 14.06.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 07.05.1990 als Hausschreiner zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.288,00 € beschäftigt.