Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.04.2008 - 7 Ca 577/07 Ö - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den eingetragenen Lebenspartner des Klägers, Herrn A. W., bei Eintritt des Todes des Klägers und einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zu diesem Zeitpunkt eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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