LAG Hamm - Beschluss vom 14.01.2011
13 TaBV 46/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; DrittelBetG § 6 S. 1; WO DrittelBetG § 2 Abs. 4 S. 1; WO DrittelBetG § 2 Abs. 4 S. 3; BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 132/09

Gleichheitswidrige Vorschrift zur Beteiligung von Arbeitnehmern eines Luftfahrtunternehmens im Aufsichtsrat; Feststellungsantrag der Personalvertretung Cockpit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat; Vorlagebeschluss

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 46/10

DRsp Nr. 2011/5250

Gleichheitswidrige Vorschrift zur Beteiligung von Arbeitnehmern eines Luftfahrtunternehmens im Aufsichtsrat; Feststellungsantrag der Personalvertretung Cockpit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat; Vorlagebeschluss

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) vom 18.05.2004 (BGBl. I., S. 974) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen nicht wahlvorschlagsberechtigt sind.

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrages der Personalvertretung, festzustellen, dass die Personalvertretung berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen, ausgesetzt.