BAG - Urteil vom 15.03.2005
9 AZR 142/04
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 384
BAGE 114, 80
BB 2005, 2584
MDR 2005, 1234
NJW 2005, 3085
NZA 2005, 1185
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1750/03
ArbG Düsseldorf, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6287/03

Gleichheitswidrige Mindestbeschäftigungsdauer für interne und externe Bewerber auf höherwertige Stelle im öffentlichen Schuldienst

BAG, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 142/04

DRsp Nr. 2005/13171

Gleichheitswidrige Mindestbeschäftigungsdauer für interne und externe Bewerber auf höherwertige Stelle im öffentlichen Schuldienst

»Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn der öffentliche Arbeitgeber von bereits bei ihm beschäftigten Lehrern der Sekundarstufe I eine fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bewerbung um eine höherwertige Stelle als Lehrer der Sekundarstufe II verlangt, während er eine solche von externen Bewerbern nicht fordert. Diese Unterscheidung kann auch nicht mit Gründen der Planungssicherheit und der Sicherstellung der Unterrichtskontinuität gerechtfertigt werden.«

Orientierungssätze: 1. Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 256 ZPO), dass ihn der Arbeitgeber auch ohne eine Mindestbeschäftigungszeit zu einem Bewerbungsverfahren um eine höherwertige Stelle im Schuldienst zulassen muss. 2. Es steht dem öffentlichen Arbeitgeber frei, für zu besetzende Stellen ein sog. Anforderungsprofil zu erstellen, dessen Erfüllung durch den Bewerber Voraussetzung für dessen Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.