LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.05.2016
5 Sa 209/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 10
NZA-RR 2016, 567
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 235/15

Gleichheitswidrige Kürzung eines freiwillig gewährten Weihnachtsgeldes wegen Abwesenheitszeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 209/15

DRsp Nr. 2016/11331

Gleichheitswidrige Kürzung eines freiwillig gewährten Weihnachtsgeldes wegen Abwesenheitszeiten

Kürzt der Arbeitgeber ein freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld wegen Abwesenheitszeiten (z. B. aufgrund von Arbeitsunfähigkeit), kann es gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn der Arbeitgeber danach unterscheidet, ob Abwesenheitszeiten in einem bestimmten Umfang mit oder ohne Unterbrechungen angefallen sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.08.2015 - 2 Ca 235/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes.

Die am 21.09.1983 geborene Klägerin nahm zum 01.01.2012 bei der beklagten Ärztekammer eine Beschäftigung als Juristin auf. Zum Ende des Jahres 2012 teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 01.11.2012 Folgendes mit:

"...

Weihnachtsgeld

...

ich freue mich, dass wir Ihnen auch in diesem Jahr wieder als besondere Gratifikation das Weihnachtsgeld zum Dank und als Anerkennung für geleistete Arbeit und Betriebstreue, gleichzeitig aber auch als Anreiz und Motivation für das kommende Jahr zahlen können.

Sie erhalten in diesem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.295,00 Euro.