LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2010
23 Sa 168/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; PersVG Berlin § 85 Abs. 1 Nr. 10; TV Ch.-Universitätsmedizin Berlin Abschn. III; TV Ch.-Universitätsmedizin Berlin Abschn. III a Abs. 10; TV Ch.-Universitätsmedizin Berlin Abschn. III b Abs. 1 Buchst. b; TV Ch.-Universitätsmedizin Berlin Abschn. III b Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 6148/08

Gleichheitswidrige Benachteiligung von AVR-Beschäftigten gegenüber neueingestellten Beschäftigten in Klinikbetrieb

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 23 Sa 168/09

DRsp Nr. 2010/20800

Gleichheitswidrige Benachteiligung von "AVR-Beschäftigten" gegenüber neueingestellten Beschäftigten in Klinikbetrieb

1. Differenziert ein Tarifvertrag hinsichtlich der Zuwendungen nach der Zuordnung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu dem Tarifgebiet West oder Ost oder der Gruppe der AVR Beschäftigen, steht (nach dem im Bereich des Arbeitsrechts üblichen Sprachgebrauch) das Kürzel AVR für den Begriff "Arbeitsvertragsrichtlinien"; hat die Arbeitgeberin durch solche Richtlinien Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverträge für die neu einzustellende Beschäftigte eingeführt und sind diese Richtlinien allein auf diese Beschäftigten anzuwenden, können diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Abgrenzungsschwierigkeiten als "AVR Beschäftigte" bezeichnet werden. 2. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist Teil der objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht; er ist auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten.