Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über tarifliche Krankengeldzuschüsse im Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2016.
Die Klägerin ist seit dem 5. Juni 1988 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 1988 (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette I, beschäftigt.
Kraft individualvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2013 (im Folgenden:
„§ 13 Krankenbezüge
(1) Wird ein Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge.
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