LAG Hamm - Urteil vom 22.11.1996
10 Sa 1069/96
Normen:
BGB §§ 242, 611a Abs. 1, Abs. 2 ; GleichberechtigungsG;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 611a BGB
AP Nr. 38 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung
BB 1997, 525
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Nr. 31
LAGE § 611a BGB Nr. 9
NZA-RR 1997, 203
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 992/95

Gleichbehandlungsgrundsatz: Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 1069/96

DRsp Nr. 2001/5799

Gleichbehandlungsgrundsatz: Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

1. § 611a BGB i.d.F. des GleichberechtigungsG vom 24.6.1994 dient dem Schutz der Gleichbehandlung von Frauen wie von Männern. Auch männliche Stellenbewerber können bei geschlechtsbezogener Benachteiligung einen Entschädigungsanspruch nach § 611a Abs. 2 BGB geltend machen. 2. Der Entschädigungsanspruch nach § 611a Abs. 2 BGB nF setzt nicht mehr voraus, dass der Arbeitnehmer die ausgeschriebene Stelle ohne die geschlechtsbezogene Diskriminierung erhalten hätte. Eine Kausalität zwischen Diskriminierung und einem konkreten Vermögensschaden ist nicht erforderlich. 3. Für die Höhe eines Entschädigungsanspruches kommt es auf eine Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände an. Maßgeblich sind dabei vor allem die Art und die Schwere der Beeinträchtigung, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Bewerbers sowie Anlass und Beweggründe des Handelns des Arbeitgebers. 4. Im Einzelfall kann die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches rechtsmissbräuchlich sein. Der Arbeitgeber ist insoweit für das Vorbringen konkreter Tatsachen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs belegen, darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611a Abs. 1, Abs. 2 ; GleichberechtigungsG;

Hinweise:

Anmerkung:

Marschner, EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Nr. 31