Die Klägerin fordert Zahlung der ortsüblichen Vergütung.
Die Klägerin ist Ingenieurin. Sie war bei der nicht tarifgebundenen Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in der Zeit vom 1. September 1970 bis Ende 1998 beschäftigt. Sie war zumeist unter Anleitung eines Projektleiters bei der Bearbeitung von Bauvorhaben in allen Leistungsphasen tätig. Sie erarbeitete Planungsunterlagen, entwarf und konstruierte Bauvorhaben, nahm die Bauleitung wahr und rechnete die Vorhaben ab. Im Arbeitsvertrag vom 1. August 1990 wurde ein Bruttomonatsgehalt von 1.610,00 DM vereinbart. Das Gehalt wurde stufenweise angehoben: ab 01.12.1990 auf 2.300,00 DM, ab 01.12.1991 auf 2.810,00 DM, ab 01.04.1992 auf 3.100,00 DM, ab 01.10.1992 auf 3.250,00 DM, ab 01.10.1993 auf 3.400,00 DM und ab 01.01.1997 auf 3.434,00 DM.
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