BAG - Urteil vom 23.05.2001
5 AZR 527/99
Normen:
BGB §§ 138, 612 ; StGB § 302a;
Fundstellen:
AuA 2002, 189
AuR 2001, 509
Vorinstanzen:
ArbG Neustrelitz, vom 04.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 774/98
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 55/99

Gleichbehandlungsgrundsatz, Lohnwucher

BAG, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 527/99

DRsp Nr. 2001/15684

Gleichbehandlungsgrundsatz, Lohnwucher

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Vereinbarung von 70 % des üblichen Gehaltes ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 BGB verneint hat.

Normenkette:

BGB §§ 138, 612 ; StGB § 302a;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Zahlung der ortsüblichen Vergütung.

Die Klägerin ist Ingenieurin. Sie war bei der nicht tarifgebundenen Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in der Zeit vom 1. September 1970 bis Ende 1998 beschäftigt. Sie war zumeist unter Anleitung eines Projektleiters bei der Bearbeitung von Bauvorhaben in allen Leistungsphasen tätig. Sie erarbeitete Planungsunterlagen, entwarf und konstruierte Bauvorhaben, nahm die Bauleitung wahr und rechnete die Vorhaben ab. Im Arbeitsvertrag vom 1. August 1990 wurde ein Bruttomonatsgehalt von 1.610,00 DM vereinbart. Das Gehalt wurde stufenweise angehoben: ab 01.12.1990 auf 2.300,00 DM, ab 01.12.1991 auf 2.810,00 DM, ab 01.04.1992 auf 3.100,00 DM, ab 01.10.1992 auf 3.250,00 DM, ab 01.10.1993 auf 3.400,00 DM und ab 01.01.1997 auf 3.434,00 DM.