Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2010 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als eingetragenen Lebenspartner des früheren Dienstordnungsangestellten B. eine Hinterbliebenversorgung zu zahlen.
Herr B. (Geburtsjahr 1945) war bei der Beklagten als Dienstordnungsangestellter nach Besoldungsgruppe A 12 beschäftigt. Am 13.11.2003 begründete er mit dem Kläger, der ebenfalls Dienstordnungsangestellter ist, eine Lebenspartnerschaft nach §
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