BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 216/09
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrVG § 75;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 50
ArbRB 2010, 168
AuA 2010, 239
AuR 2010, 135
BAG-Pressemitteilung Nr. 11/10
BAGE 133, 158
MDR 2010, 999
ZIP 2010, 1972 (LS)
ZIP-aktuell 2010, Nr. 78
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 598/08
ArbG Köln, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2942/07

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung; Statusunterschied als alleinige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung; Passivlegitimation der Gruppenunterstützungskasse

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 216/09

DRsp Nr. 2010/3463

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung; Statusunterschied als alleinige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung; Passivlegitimation der Gruppenunterstützungskasse

1. Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten kann eine Ungleichbehandlung in einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtfertigen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, gemessen am Differenzierungsgrund die in der anknüpfenden Regelung vorgesehenen unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen. 2. Wird ein Versorgungsberechtigter durch die Versorgungsordnung einer Gruppenunterstützungskasse, in die er aufgenommen ist, benachteiligt, richten sich Ansprüche auf Gleichbehandlung nicht nur gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber, sondern auch gegen die Gruppenunterstützungskasse. Orientierungssätze: