Die Parteien streiten über den Umfang der von der Klägerin erreichten Beschäftigungszeit.
Die Klägerin, die die Befähigung zum Lehramt an Grund und Hauptschulen hat, unterrichtet seit dem 30.08.1976 am Gymnasium K. das Fach Kunst. Die Unterrichtszeit betrug bis zum 31.07.1978 4 Stunden/Woche, seitdem beträgt sie 5 Stunden/Woche. Ihre Vergütung, die zunächst auf Basis der geleisteten Unterrichtsstunden berechnet worden war, wird seit dem 01.01.1987 gemäß Vergütungsgruppe III
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