Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost §§ 2 1 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 40
AuR 2003, 356
BAGE 106, 28
MDR 2003, 1117
NJ 2003, 615
NZA 2004, 494
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 452/2000
ArbG Gera, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/2000
Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter; Auslegung des TV Urlaubsgeld Ang-O; Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst
BAG, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 548/01
DRsp Nr. 2003/10095
Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter; Auslegung des TV Urlaubsgeld Ang-O; Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst
»1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1BeschFG 1985.2. Da das tarifliche Urlaubsgeld des Öffentlichen Dienstes auch die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt, ist es zulässig, es anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen.«
Orientierungssätze:1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1BeschFG 1985.2. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft.
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