LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 788/07
Gleichbehandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter bei der Zahlung des Entgelts entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz - Umfang des Anspruchs Teilzeitbeschäftigter auf tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage; Sinn und Zweck tariflicher Schicht- und Wechselschichtzulagen
BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 634/07
DRsp Nr. 2008/18168
Gleichbehandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter bei der Zahlung des Entgelts entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz - Umfang des Anspruchs Teilzeitbeschäftigter auf tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage; Sinn und Zweck tariflicher Schicht- und Wechselschichtzulagen
»1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegender Teilzeitarbeit aus.«
Orientierungssätze:
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