LAG Hamm - Urteil vom 17.05.1995
3 Sa 1241/94
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 3, Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 140
BB 1996, 272
LAGE § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2596/93

Gleichbehandlung bei unterschidliechen Tarifverträgen in einem Betrieb [hier: arbeiter - Angestellte]

LAG Hamm, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 1241/94

DRsp Nr. 2001/4074

Gleichbehandlung bei unterschidliechen Tarifverträgen in einem Betrieb [hier: arbeiter - Angestellte]

Gelten im Betrieb einer Arbeitgeberin für Arbeiter und Angestellte zwei verschiedenen Tarifverträge, die von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, können die Arbeitnehmer nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, daß die jeweils günstigsten Regelungen der beiden Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse bei ihnen anzuwenden sind.

Normenkette:

BGB § 242 ; GG Art. 3, Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit der beim Arbeitsgericht Bielefeld am 30.08.1993 eingereichten Klage begehrt der Kläger aus Gleichbehandlungsgründen von der Beklagten noch eine Lohnrestzahlung für einen Kurzarbeitszeitraum.

Die beklagte KG mit Sitz in B. stellt dort hauptsächlich Kalender her und betreibt ein Verlagsgeschäft. Damit beschäftigt die Beklagte in mehreren Betrieben ca. 450 Arbeiter und ca. 150 Angestellte. Der am 30.05.1946 geborene verheiratete Kläger, der gelernter Buchbinder ist, war bei der Beklagten in deren Produktionsbetrieb in der E.-R.-Straße