LAG Köln - Urteil vom 17.03.2010
8 Sa 1128/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4254/09

Gleichbehandlung bei Einmalzahlung mit Mischcharakter; unbegründete Bonusklage bei fehlender Betriebstreue

LAG Köln, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1128/09

DRsp Nr. 2010/6833

Gleichbehandlung bei Einmalzahlung mit Mischcharakter; unbegründete Bonusklage bei fehlender Betriebstreue

Für eine Einmalzahlung mit Mischcharakter verstößt eine Differenzierung in der Bezugsberechtigung nach dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2009 - 12 Ca 4254/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines anteiligen Bonus für das Jahr 2007.

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aufgrund Aufhebungsvertrages bei der Beklagten beschäftigt und wechselte sodann ohne zeitliche Unterbrechung zur Konzernmutter. Arbeitsvertraglich waren die für die Beklagten anzuwendenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen.

Das Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlungen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der L GmbH vom 18.12.2008 enthält u. a. folgende Festlegung: