LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2013
20 Sa 2514/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 16; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 8733/11

Gleichbehandlung bei der Gewährung übertariflicher Zulagen für Lehrer im LandesdienstUnbegründete Feststellungsklage eines Lehrers für Fachpraxis zum Anspruch auf bestimmte übertarifliche Zulage bei sachgerechter Gruppenbildung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 20 Sa 2514/11

DRsp Nr. 2013/24658

Gleichbehandlung bei der Gewährung übertariflicher Zulagen für Lehrer im LandesdienstUnbegründete Feststellungsklage eines Lehrers für Fachpraxis zum Anspruch auf bestimmte übertarifliche Zulage bei sachgerechter Gruppenbildung

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Beschäftigter gegenüber anderen in vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen Beschäftigten einer bestimmten Ordnung; die willkürliche Schlechterstellung einzelner Beschäftigter innerhalb einer Gruppe ist demnach ebenso unwirksam wie eine sachfremde Gruppenbildung. 2. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt und die Regelung daher bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise als willkürlich erscheint. 3. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat; das Gebot der Gleichbehandlung greift im Bereich der Vergütung jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.