LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2009
9 Sa 170/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1230/08

Gleichbehandlung bei der Gewährung freiwilliger Leistungen mit unterschiedlicher Zwecksetzung; Sonderzahlungen für Beschäftigtengruppen mit unterschiedlicher Vergütungsstruktur

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 170/09

DRsp Nr. 2009/23040

Gleichbehandlung bei der Gewährung freiwilliger Leistungen mit unterschiedlicher Zwecksetzung; Sonderzahlungen für Beschäftigtengruppen mit unterschiedlicher Vergütungsstruktur

1. Auch wenn die Arbeitgeberin aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in ihrer Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist sie an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn sie nach von ihr gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet; einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter gestellt werden. 2. Gewährt die Arbeitgeberin aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt sie gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf sie einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht; Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten.