1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.08.2009 - 9 Ca 597/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht Koblenz bewilligte der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 11.04.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
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