LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2009
6 Ta 41/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1125/08

Glaubhaftmachung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 41/09

DRsp Nr. 2009/10717

Glaubhaftmachung im Prozesskostenhilfeverfahren

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz ausdrücklichen Hinweises im Erklärungsformular und wiederholten Aufforderungen des Arbeitsgerichts nicht durch Vorlage der entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht werden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.12.2008 - 11 Ca 1125/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht vom 01.12.2008 für die am 20.09.2007 erhobene Kündigungsschutzklage ist unbegründet.