BVerwG - Urteil vom 31.01.1997
1 C 20.95
Normen:
ArbStättV § 3 § 4 § 7 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; GewO § 139h Abs. 1 § 139i ; HGB § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 3 ArbStättV
AP Nr. 2 zu § 62 HGB
DVBl 1997, 965
DÖV 1997, 739
GewArch 1997, 245
NZA 1997, 482
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 88.992
VGH Bayern, vom 04.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 22 B 89.3444

Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen

BVerwG, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 1 C 20.95

DRsp Nr. 2007/3929

Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen

»1. Eine gewerberechtliche Anordnung zur Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen kann ihre Rechtsgrundlage in § 139 i GewO i.V.m. § 7 Abs. 1 ArbStättV haben. 2. Die Arbeitsstättenverordnung ist auch nach Außerkrafttreten ihrer Ermächtigungsgrundlage anzuwendendes Recht. Der Verordnungsgeber brauchte sich bei Normierung von Arbeitsschutzvorschriften nicht an einem engen Verständnis des Begriffes der Gesundheit zu orientieren, sondern durfte auch psychische Zustände einbeziehen. 3. Die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/1 ist keine Rechtsnorm. Sie dient der Dokumentierung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über Arbeitsstätten. Von ihr ist auszugehen, wenn und soweit keine Anhaltspunkte für Fehlbeurteilungen vorliegen.«

Normenkette:

ArbStättV § 3 § 4 § 7 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; GewO § 139h Abs. 1 § 139i ; HGB § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

I.