VG Ansbach, vom 20.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 88.992
VGH Bayern, vom 04.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 22 B 89.3444
Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen
BVerwG, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 1 C 20.95
DRsp Nr. 2007/3929
Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen
»1. Eine gewerberechtliche Anordnung zur Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen kann ihre Rechtsgrundlage in § 139 i GewO i.V.m. § 7 Abs. 1ArbStättV haben.2. Die Arbeitsstättenverordnung ist auch nach Außerkrafttreten ihrer Ermächtigungsgrundlage anzuwendendes Recht. Der Verordnungsgeber brauchte sich bei Normierung von Arbeitsschutzvorschriften nicht an einem engen Verständnis des Begriffes der Gesundheit zu orientieren, sondern durfte auch psychische Zustände einbeziehen.3. Die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/1 ist keine Rechtsnorm. Sie dient der Dokumentierung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über Arbeitsstätten. Von ihr ist auszugehen, wenn und soweit keine Anhaltspunkte für Fehlbeurteilungen vorliegen.«